vereinssatzung

Vereinssatzung 2024

Satzung für den Verein zur Förderung von Kunst und Kultur artifex art association in Kandern im Schwarzwald




ps: unter Kontakt oder unserem Impressum können Sie sich für den neuen Vorstand aktuell bewerben - zu besetzen sind dabei folgende Positionen:


Der Vorstand:

er besteht aus der

1. & 2. Präsidentin/dem Präsidenten,

bzw. 1. & 2. Vorstand/Vorstandsfrau die/der den Verein gegen aussen vertritt,

der Kassiererin/dem Kassier, die/der die Buchhaltung führt,

und dem Schriftführer/Schriftfüherin bzw.: Aktuar/der Aktuarin, der/die Protokollführung und allgemeine Sekretariatsaufgaben übernimmt.


Hinzu sind 5 Positionen als "künstlerische Beiräte" zu besetzen, die den Vorstand von artifex art association mit den Übertragenen Aufgaben des Vorstands bei & für Ausstellungen & Veranstaltungen unterstützen. 


Idealerweise bringen Sie neben Ihrem eigenen Arrangement Erfahrungen in den jeweiligen Bereichen mit.   



§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Nahmen „artifex art association“.


Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Name lautet nach der Eintragung

artifex art association“.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Kandern im Schwarzwald.


3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich kulturelle Zwecke. Vereinszweck ist insbesondere auch die Förderung von Theater- und Künstleraufführungen im Rahmen eines „Kultursommers" sowie von Ausstellungen von Skulpturen und Plastiken auf dem

Markt & Blumenplatz in Kandern


2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, insbesondere keine gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht aus den gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Aktivitäten des Vereins.


3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Mitglieder unterhalten zum ersten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausser es ist dem Verein möglich für grössere Veranstaltungen wie die KUNST NACHT KANDERN diese als Funktionäre & Helfer bezahlen zu können.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtg werden.


4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in kulturellen Angelegenheiten zuständige oberste Behörde der Stadt Kandern im Schwarzwald, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können werden

a) geschäftsfähige natürliche Personen

b) juristische Personen einschließlich der Körperschaften öffentlichen Rechts und der Gebietskörperschaften,

c) Personengesellschaften des Handelsrechts.


2. Dem Verein können angehören

d) ordentliche Mitglieder,

e) Ehrenmitglieder.

f) Mitglieder auf Zeit


3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden.


Mitglieder auf Zeit (maximal ein Jahr) können werden Spender und Sponsoren, die mindestens einen Jahresbeitrag gestiftet haben. Zeitmitglieder sind bis zum Erwerb

der Mitgliedschaft nicht stimmberechtigt.


4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft durch den Vorstand.


5. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes,

b) durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins,

c) durch freiwilligen Austritt,

d) durch Ausschluß aus dem Verein aus wichtigem Grunde.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.


Der Austritt ist nur möglich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.


3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein

ausgeschlossen werden.


Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglieden

vom Vorstand schriftlich darzulegen.


Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung

entscheidet die nächste turnusmäßig stattfindende Mitgliederversammlung, soweit der Vorstand nicht eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberuft.


Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Rechte dem Verein gegenüber.


§ 5

Mitgliedsbeiträge


1. Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern als Künstler/innen den Beitrag von jährlich 20.24 € um damit an das Gründungsjahr von artifex art association zu erinnern.


2. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 20 Jahre bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag


3. Rentner pauschal 7,50€ Jahresmitgliedsbeitrag


4. Personen & Künstler/innen die einen Behindertenausweis mit 30% vorlegen können bezahlen 1/3 des jährlichen Mitgliederbeitrag (6,07€) wenn Sie einen Behindertenausweis mit ab 50% haben sind Sie von einem Mitgliedsbeitrag befreit und möchten dazu jeweils Ihre Begleitperson zu jeder der öffentlichen Veranstaltungen sowie Vorstandssitzungen von artifex art association zu ihrer eigenen Beweglichkeit wie Sicherheit in den nicht mit Barrierefreiheit benutzbaren Plätzen unbedingt mitbringen - der Verein kann nicht für etwaige selbstverschuldete Unfälle durch stürze etc. für Sie aufkommen.          

 

5. ordentlichen Mitglieder die keine Künstler/innen sind, jedoch die Kunst des Vereins artifex art association unterstützen wollen bezahlen einen Jahresbeitrag von 30,-€ 


6. Firmen als wirtschaftliche artifex art association Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von pauschal 40,- €


7. Der Verein artifex art association ist dazu berechtigt, von Mitgliedern oder Dritten

Geld- oder Sachspenden anzunehmen und auch dafür eine Quittung für das Finanzamt zu erstellen.



8. Ehrenmitglieder von artifex art association sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, dürfen jedoch dem Verein Spenden & weitere Empfehlungen für den Kunstverein zukommen lassen.


9. Die Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen sowie Geld- oder Sachspenden bei Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins artifex art association ist nicht gestattet.



§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. der Beirat.




§ 7 Der Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem

Vereinssekretär. Der Schatzmeister ist zugleich stellvertretender Vorsitzender.


2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfachere Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.


Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt

werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.


4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger wählen.


5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzunge einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,


b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen


c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresbericht


6. Rechtsgeschäfte, die eine über das Vereinsvermögen hinausgehende Verpflichtung für den Verein nur begründen, bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden Mitglieder


7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.


Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.


8. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung gemäß den von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüssen.


Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.


9. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.


10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 8 Mitgliederversammlung


1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.


2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

b) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte nach § 7 Nr. 6 der Satzung,

e) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.


Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.


Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 v.H. der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, vom Schatzmeister oder vom Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.


Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung für den Vorstand muß schriftlich geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.


3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder dann beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung dazu dringend hinzuweisen.


4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben hierbei außer Betracht.


Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.


5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.


6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 Beirat "künstlerischer Beirat"


1. Dem Beirat sollen nur Mitglieder angehören.


2. Der Beirat wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.


3. Der Beirat unterstützt den Vorstand, der an den Sitzungen des Beirats teilnehmen kann bei der Erfüllung seiner übertragenen Aufgaben.


§ 11 Auflösung des Vereins


1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Nr. 4 zu verwenden.


3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird hiermit versichert.


Kandern im Schwarzwald, 20. Juni 2024



Steffen Maria Ost

  1. kommissarische Vorsitzender des Vorstands bis dieser bei den ersten Wahlen der weiteren Gründungsmitgliedern bestätigt wird



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